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Mönchengladbach

Inzidenzstufe 1 in NRW führt auch zu Einschränkungen in Mönchengladbach – Was ändert sich ab Montag, 26. Juli?

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Mönchengladbach. Die Stadt Mönchengladbach verzeichnete am Freitag, den 23. Juli, erstmals wieder eine Wocheninzidenz, die über dem Grenzwert von 10 lag. Eine Zuordnung des Stadtgebietes zur Inzidenzstufe 1 erfolgt durch das Land NRW nach geltender Rechtslage dann, wenn dieser Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde für den übernächsten darauf folgenden Tag – frühestens also am Sonntag, den 1. August.

Allerdings sind zahlreiche Lockerungen, die in den Städten und Kreisen gelten, an die landesweite Inzidenz geknüpft, die bereits länger über 10 liegt. Deshalb hat das Land NRW ab Montag, 26. Juli eine Reihe von Schutzmaßnahmen landesweit wieder in Kraft gesetzt.


Das hat zum Beispiel zur Folge, dass die Pflicht zum Tragen von mindestens OP-Masken in Innenbereichen wieder gilt. Auch Clubs und Diskotheken müssen ihren Betrieb im Innenbereich wieder einstellen. Verschärft werden auch die Regeln für die Innenräume der Gastronomie (Abstand, Sitz-/Stehplatzpflicht, Rückverfolgbarkeit und Maskenpflicht in Innenräumen und bei Kundenkontakt).

Hier eine Übersicht der Änderungen:

Was ändert sich (und was ändert sich nicht), wenn in Mönchengladbach die Inzidenzstufe 0 gilt, jedoch für NRW die Inzidenzstufe 1?

Kontaktbeschränkungen (keine Änderung)

Die Einhaltung des Mindestabstandes ist weiterhin nur eine Empfehlung. Es gelten keine auf Personen oder Haushalte begrenzten Kontaktbeschränkungen mehr.

Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen von Masken gilt wieder in allen Innenbereichen.

Coronatests (keine Änderung)

Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktagen hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind.

Soweit nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

Bei noch verbleibender Testpflicht gilt diese weiterhin nicht für immunisierte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum Schuleintritt.

Rückverfolgbarkeit (keine Änderung)

Die Anforderungen zur besonderen Rückverfolgbarkeit entfallen. Die einfache Rückverfolgbarkeit ist nur noch sicherzustellen bei: Beherbergungsangeboten, Fahrunterricht, in Kursen und Klassengemeinschaften und bei anderen Bildungsangeboten nach § 11 der Coronaschutzverordnung.

Außerschulische Bildungsangebote

Alle Beschränkungen, mit Ausnahme der Rückverfolgbarkeit, die weiterhin immer zu gewährleisten ist, entfallen nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen.
Insbesondere wird bei einer Durchführung mit mehr als 500 Personen wieder ein Negativ-, Impf-, oder Genesenennachweis für Bildungsangebote in geschlossenen Räumen erforderlich.

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (keine Änderung)

Die Beschränkungen entfallen mit Ausnahme einer einmaligen Testpflicht zu Beginn der Ferienangebote einer Testpflicht zu Beginn und am Ende von Kinder- und Jugendreisen.

Kultur

Alle Beschränkungen entfallen nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen und unter der Beschränkung, dass wahlweise auf die in Inzidenzstufe 1 geltende Abstands- und Maskenpflicht sowie Personenbegrenzung oder das Testerfordernis verzichtet werden kann. Bei mehr als 5000 Teilnehmenden ist ein Konzept erforderlich, das ein Testerfordernis vorsieht.

Bei 501 – 1000 Teilnehmern sind wahlweise wieder Mindestabstand einzuhalten oder ein Negativ-, Impf-, oder Genesenennachweis einzuholen.

Bei 1001 – 5000 Personen sind Nachweise und Abstände sicherzustellen, wobei für die Abstände ein Schachbrettmuster ausreicht.
Immunisierte Personen werden in die Personenbegrenzung einbezogen.

Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen zulässig. Darüber hinaus würde die Beschränkung des § 13 Abs. 4 Nr. 7 der Coronaschutzverordnung wieder greifen. Eine Durchführung vor dem 27.08.2021 ist dann nicht möglich.

Sport

Die Beschränkungen entfallen ebenfalls nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen mit der Maßgabe, dass entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden kann oder auf das für die Inzidenzstufe 1 noch geltende Erfordernis eines Negativtestnachweises.

Davon abweichend sind Veranstaltungen auf und in Sportanlagen mit mehr als 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern (einschließlich immunisierter Personen) nur mit Negativtestnachweis und einem von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzept zulässig, das eine Begrenzung auf bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht, Ticketpersonalisierung und so weiter vorsehen muss.

Freizeit

Die Beschränkungen für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen gelten wieder, so dass der Betrieb innen erst wieder ab dem 27.08.21 oder bei Wiedereinstufung des Landes NRW in Inzidenzstufe 0 zulässig ist.

Handel

Es gelten wieder die Beschränkungen von einem Kunden / einer Kundin je 10 qm der Verkaufsfläche. Jahrmärkte und Spezialmärkte, die Unterhaltungselemente enthalten, dürfen vor dem 27.08.2021 nicht mehr auf einen Test verzichten.

Dienstleistung
Es gilt wieder eine Maskenpflicht für den Kunden in Innenbereichen.

Veranstaltungen

Für private Partys und sonstige Veranstaltungen (§ 18 Abs. 4 Nr. 4 a) mit mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) gilt weiterhin die Testpflicht für nicht immunisierte oder genesene Personen.

Ohne solche Negativtestnachweise bleiben für private Partys und sonstige Veranstaltungen die Abstands- und Maskenpflichten entgegen § 4 Absatz 6 und § 5 Absatz 9 bestehen.

Die Beschränkungen für Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen gelten wieder. Diese sind in Folge dessen erst wieder ab dem 27.08.21 oder bei Wiedereinstufung des Landes NRW in Inzidenzstufe 0 zulässig. Dies gilt jedoch nur, wenn auch sämtliche teilnehmenden Personen über einen Negativtestnachweis verfügen.

Gastronomie

Die Beschränkungen (Abstand, Sitz-/Stehplatzpflicht, Rückverfolgbarkeit und Maskenpflicht in Innenräumen und bei Kundenkontakt) gelten wieder. Alternativ zur Abstandspflicht genügt eine entsprechende bauliche Abtrennung.

Beherbergung (keine Änderung)

Die Beschränkungen entfallen vollständig, wobei die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kreis beziehungsweise einer anderen kreisfreien Stadt nur dann entfällt, wenn dort bei Reiseantritt die 7-Tage-Inzidenz nachweislich bei höchstens 10 lag.

Für touristische Busreisen ist nicht auf die Inzidenzstufe des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, sondern auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen, wenn die Angebote Kreis- oder Stadtgrenzen überschreiten.

Für Rückfragen von Gastronomen, Gewerbetreibenden, Veranstaltern und Privatleuten zu den Regelungen der Coronaschutzverordnung steht die Stabsstelle Corona des Ordnungsamtes per Mail unter hotline32@moenchengladbach.de zur Verfügung. Das Bürgertelefon der Stadtverwaltung ist wieder ab Montag, 8 bis 16 Uhr, unter der Rufnummer 02161 25 54321 erreichbar.

PM/Stadt Mönchengladbach