Mönchengladbach
Ab dem 7. Juni werden Corona-Regeln in Mönchengladbach weiter gelockert
Mönchengladbach. Am Samstag, 5. Juni, liegt die Wocheninzidenz in Mönchengladbach den fünften Werktag in Folge unter 50. Damit gelten ab Montag, 7. Juni, die Corona-Regeln der Inzidenzstufe 2 aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Hinweis: Die Wocheninzidenz liegt außerdem den 2. Werktag in Folge unter 35. Wenn sie an fünf Werktagen in Folge unter diesem Grenzwert bleibt, kann am übernächsten Tag Inzidenzstufe 1 in Kraft treten.
Welche Regeln gelten ab Montag?
Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nun mit Personen aus drei Haushalten möglich.
Darüber hinaus können sich 10 Personen beliebig vieler Haushalte mit negativem Testnachweis im öffentlichen Raum treffen.
Bildungsangebote
Bei festen Plätzen innerhalb von Bildungsangeboten ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig.
Musikalischer Unterricht in Innenräumen umfasst nun auch Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten.
Die Teilnehmerzahl im musikalischen Unterricht in geschlossen Räumen erhöht sich von 5 auf 10 Personen.
Anfänger- und Kleinkinderschwimmkurse dürfen in Hallenbädern nun in einer Gruppenstärke von 20 und im Freibad von 30 Kindern durchgeführt werden.
Kultur
Beim Betrieb von Kultureinrichtungen entfällt die Terminbuchung. Bestehen bleibt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, zur Beachtung der sonstigen Regelungen der §§ 3- 8 der Coronaschutzverordnung und die Besucherbegrenzung in geschlossenen Räumen von einem*r Besucher*in je 20 qm der geöffneten Fläche.
Führungen in Kultureinrichtungen werden zulässig für eine Teilnehmerzahl von 10 Personen unter sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.
In geschlossenen Räumen erhöht sich die zulässige Besucherzahl auf 500 Zuschauer*innen.
Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen darf nun auch Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten umfassen.
Sport
Kontaktfreier Sport im Freien unterliegt keiner Personenbeschränkung mehr.
Kontaktsport im Freien darf mit bis zu 25 Personen unter der Auflage der Testpflicht und der sichergestellten einfachen Rückverfolgbarkeit stattfinden.
Der Sport in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios wird unter Testpflicht und Rückverfolgbarkeit möglich. Kontaktfrei besteht mit Ausnahme zur Einhaltung der Mindestabstände keine Personenbegrenzung. Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling, anaerobes Schwellentraining) bleibt innen unzulässig.
Der Kontaktsport in Innenräumen darf mit höchstens zwölf Personen ausgeführt werden.
Gemeinschaftsräume und Umkleiden dürfen unter Wahrung des Mindestabstands und Einhaltung der Hygieneanforderungen wieder genutzt werden.
Die zulässige Personenzahl für Zuschauer zu Sportveranstaltungen erhöht sich im Freien auf 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der regulären Zuschauerkapazität, und 500 Personen in Innenbereichen. Im Freien ist kein Test erforderlich und es genügt die einfache Rückverfolgbarkeit. In geschlossenen Räumen ist ein Testnachweis notwendig und die besondere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. (Sitzplan)
Freizeit- und Vergnügungsstätten
Öffnen dürfen nun auch über die Sportbetätigung hinaus: Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen. Es gilt Testpflicht sowie eine Kundenbegrenzung von einem*r Kunden*in je 7 qm der geöffneten Fläche. Die NEW hat als Betreiber der öffentlichen Bäder in Mönchengladbach weitere Informationen für Anfang nächster Woche angekündigt.
Indoorspielplätze dürfen unter denselben Voraussetzungen zusätzlich zu einem vorgelegten Hygienekonzept betrieben und genutzt werden.
Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen und das Automatenspiel in Spielbanken sind zulässig. Die Kundenzahl ist auf eine(n) Kunden*in pro 10 qm zu beschränken.
Wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 2 gilt, sind darüber hinaus der Betrieb von Freizeitparks und Spielbanken unter Testpflicht zulässig. In Freizeitparks erfolgt in geschlossenen Räumen eine Kundenbegrenzung von 1/20 qm.
Handel
Es gelten für alle Einzelhändler die Kundenbegrenzungen des privilegierten Einzelhandels (1 Person pro 10qm bis 800 qm Fläche und 1 Person pro 20 qm für die Fläche über 800 qm).
Jahrmärkte und Spezialmärkte im Freien, also auch Trödelmärkte sind wieder zulässig. Wenn volksfestähnliche Elemente (Fahrgeschäfte, Karussells, Schießbuden etc.) enthalten sind, ist ein Test für Besucher erforderlich. Die Besucherzahl darf eine(n) Kunden*in je 7 qm der zugänglichen Fläche nicht überschreiten.
Dienstleistungsgewerbe
Es ergeben sich keine Änderungen.
Freizeit- und Vergnügen
Tagungen und Kongresse in geschlossenen Räumen sind mit 500 Personen mit Testnachweis und unter Einhaltung der Rückverfolgbarkeit zulässig.
Private Feiern, mit Ausnahme von Partys sind im Freien mit 100 und in geschlossenen Räumen mit 50 Gästen mit negativem Testnachweis und unter Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zulässig. Dabei ist der Mindestabstand mit Ausnahme vom Sitzplatz einzuhalten, sofern ein fester Sitzplan besteht.
Gastronomie
Die Testpflicht in der Außengastronomie entfällt.
Der Betrieb in geschlossenen Räumen ist unter Test-, Sitz-/Stehplatz- und Maskenpflicht mit Ausnahme des Sitzplatzes, unter Wahrung der Mindestabstände und Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zulässig.
Beherbergung
Es erfolgt die Öffnung von Campingplätzen und Übernachtungsangebote in Zelten werden zulässig.
In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen ist die volle gastronomische Versorgung unter den Maßgaben der Gastronomie zulässig anzubieten und zu nutzen.
Die zulässige Teilnehmerzahl bei Stadtführungen erhöht sich auf 20 Personen.
Allgemeine Abstands- und Hygiene- und Infektionsschutzrgeln
Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter, zum Tragen von Masken und zur Beachtung der Hygienevorschriften bleiben bestehen.
Wo negative Corona-Tests gefordert sind, dürfen diese nicht älter als 48 Stunden sein. Personen, die seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben oder die als Genesene gelten (positiver PCR Test der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt) sind negativ Getesteten gleichgestellt.
Maskenpflicht in den Innenstädten
Das Tragen von Alltagsmasken ist im öffentlichen Raum der Innenstädte von Mönchengladbach und Rheydt weiter Pflicht. Die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach wurde zuletzt am 31. Mai verlängert und gilt zunächst bis zum 25. Juni.
Danach müssen die Masken montags bis donnerstags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie von Freitag, 6 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, getragen werden.
Maskenpflicht in der Personenbeförderung
Für Nutzer*innen von Bussen, Bahnen oder Taxen gilt weiterhin die Verpflichtung, eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95) zu tragen.
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren, die aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, müssen eine medizinische Maske anlegen.
PM/Stadt Mönchengladbach