Recklinghausen
Sportanlagen: Freizeitsport unter Auflagen weiterhin möglich
Recklinghausen. Die am Montag, 29. März, in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) lässt Freizeitsport unter Auflagen weiterhin zu. Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht gezählt.
Während der Ostertage von Donnerstag, 1. April, bis Montag, 5. April, dürfen höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen gemeinsam Sport treiben.
Auch Gruppen von höchstens zehn Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen sich gemeinsam unter freiem Himmel sportlich betätigen.
Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen muss stets ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten werden.
Schwimmbäder werden ausschließlich für die Ausbildung von Anfänger*innen sowie für Kleinkinderschwimmkurse bis maximal fünf Kindern geöffnet. Weiterhin gilt ein Öffnungsverbot für Sporthallen.
Der Sport- und Schwimmunterricht der Schulen ist aufgrund besonderer Regelungen derzeit zulässig.
Der städtische Fachbereich Bildung und Sport appelliert an alle nutzenden Vereine, ihre Mitglieder hinsichtlich der Vorschriften zu sensibilisieren, damit die Lockerungen im Bereich Sport erhalten bleiben können. Weitere Informationen sind unter www.recklinghausen.de/coronavirus und www.corona-re.de erhältlich.
PM/Stadt Recklinghausen